Rz. 28

Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind nach § 3 Satz 4 die Wehr- und Zivildienstleistenden, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder Leistungen an Selbstständige nach dem bisherigen § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) erhalten. Ab dem 1.1.2020 (vgl. insoweit Art. 34 Abs. 5 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147, 1189) wird auf § 6 USG verwiesen. Dies ist eine Folgeänderung zu Art. 22 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz und trägt der Neunummerierung des USG Rechnung.

 

Rz. 29

Obwohl diese Regelung sämtliche Dienstleistungen (z. B. auch den Grundwehrdienst und den Zivildienst) erfasst, wirkt sie sich in der Praxis nur auf Wehrübende aus. Das ist etwa bei Inhabern von Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Betrieben (§ 6 USG) der Fall. In diesen Fällen gilt die (bisherige) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit als nicht unterbrochen (§ 3 Satz 4 letzter HS - Fiktion der ununterbrochenen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit). Es besteht dann ggf. weiterhin Versicherungspflicht nach §§ 1 oder 2. Die Versicherungspflicht für Wehr- oder Zivildienstleistende nach Satz 1 Nr. 2 und 2a bildet lediglich einen nachrangigen Auffangtatbestand im Sinne einer Mindestsicherung mit der Folge, dass das versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weitergezahlt wird (BSG, Urteil v. 14.9.1989, 4 RA 56/88). Die Selbstständigen müssen aus den Leistungen nach § 6 USG die Rentenversicherungsbeiträge entrichten.

 

Rz. 30

 
Praxis-Beispiel
 
Es besteht Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Handwerker  
nach § 2 Nr. 8 seit 10.2.2019
Die selbstständige Tätigkeit wird während einer Wehrübung nicht ausgeübt vom 10.8.2019 bis 31.8.2019
Der Handwerker erhält Leistungen nach § 6 USG.  
Es besteht durchgehend Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8, weil die selbstständige Tätigkeit als nicht unterbrochen gilt.  

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