Rz. 2

§ 3 beinhaltet in Ergänzung von §§ 1 und 2 Regelungen bezüglich der (Renten-)Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Dabei knüpft § 3 nicht an eine Beschäftigung (§ 1) oder selbständige Tätigkeit (§ 2) an, sondern erfasst in seinem Satz 1 die davon unabhängig gesetzlich rentenversicherten Personen: Väter und Mütter, die Kinder erziehen (Nr. 1), nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen (Nr. 1a), Wehr- und Zivildienstleistende (Nr. 2) sowie diesen gleichgestellte Personen (Nr. 2a und 2b), Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Nr. 3), Organ- und Gewebespender (Nr. 3a) und Vorruhestandsgeldbezieher (Nr. 4). Satz 2 beinhaltet eine Regelung, wann Pflegepersonen als nicht erwerbsmäßig tätig gelten und ergänzt insoweit Satz 1 Nr. 1a. Satz 3 sieht eine Ausnahmeregelung zu den nach Nr. 1a versicherungspflichtigen Pflegepersonen vor, wenn diese neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.

Satz 4 sieht ebenfalls eine Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 2 für Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende vor, wenn diese Arbeitsentgelt oder bestimmte Versorgungsleistungen erhalten; der zweite Halbsatz beinhaltet dann eine Fiktion einer ununterbrochenen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Satz 5 sieht eine Kollisionsregelung vor bei einem Zusammentreffen einer Versicherungspflicht nach Nr. 3 im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit den übrigen Versicherungstatbeständen nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 und ordnet den Vorrang der Versicherungspflicht an, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind (= Meistbegünstigung). Satz 6 schließlich regelt einen Erstreckungstatbestand für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Auslandswohnsitz).

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