2.1 Personenstandsdaten der Mutter

 

Rz. 2

Die Mutter hat über sich folgende Daten grundsätzlich nachzuweisen:

  • ihr Geburtsjahr,
  • ihren jetzigen und früheren Familiennamen (Geburtsname, Namen aus früheren Ehen),
  • ihren Vornamen.

Abgesehen von einem früheren Familiennamen kann der Nachweis der o. a. Daten anhand einer beliebigen Urkunde (z. B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses) geführt werden.

2.2 Personenstandsdaten des Kindes

 

Rz. 3

Für das Kind sind folgende Daten grundsätzlich nachzuweisen:

  • Vornamen,
  • Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr der Geburt) und
  • Geburtsort.

An den Nachweis dieser Daten stellt das Gesetz konkrete Anforderungen. Er ist durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen.

 

Rz. 4

Personenstandsurkunden, durch die sowohl Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort als auch die Abstammung des Kindes nachgewiesen werden können, sind:

  • gebundenes Familienstammbuch,
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags (früher Registerauszug),
  • Geburtsurkunde,
  • Abstammungsurkunde,
  • beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern bzw. des Kindes,
  • beglaubigter Registerausdruck.
 

Rz. 5

Sofern die erforderlichen Personenstandsurkunden nicht mehr zur Verfügung stehen, sollte sich die Mutter an den Standesbeamten

  • des Geburtsortes des Kindes für Urkunden, die aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden (beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde),
  • ihres Wohnsitzes für Urkunden, die aus dem Familienbuch der Mutter ausgestellt werden,
  • des Wohnortes des Kindes für Urkunden, die aus dem Familienbuch des Kindes ausgestellt werden

wenden.

 

Rz. 6

Bei Geburten im Ausland oder in Orten, für die ein Personenstandsbuch nicht mehr geführt wird, sollte sich die Mutter durch das Standesamt ihres Wohnortes über die Möglichkeit für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde beraten lassen.

 

Rz. 7

Die Personenstandsurkunden werden von den Standesämtern gebührenfrei ausgestellt (§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X).

Sonstige öffentliche Urkunden, die keine Personenstandsurkunden sind, sind z. B.:

  • Taufscheine,
  • Einbürgerungsurkunden mit Kindangaben,
  • Wehrpass, Soldbuch,
  • Urkunden über die Änderung des Familiennamens,
  • gerichtliche Urteile (insbesondere Scheidungsurteile) mit Kindangaben,
  • Elternrentenbescheide,
  • Erbscheine,
  • Personalausweise oder Reisepässe mit Angabe der Kinder.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde verlangt im wesentlichen, dass es sich um eine Urkunde handelt, die durch eine öffentliche Behörde (z. B. Gericht, Bundes- , Landes- , Gemeindebehörde, kirchliche Behörde) oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person (z. B. Notar) in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist (vgl. § 415 ZPO). Die Beschaffung von Personenstandsurkunden ist bei Vorliegen dieser Urkunden nicht erforderlich.

2.3 Glaubhaftmachung der Personenstandsdaten des Kindes

 

Rz. 8

Kann ein Nachweis des Vornamens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes weder durch eine Personenstandsurkunde noch durch eine sonstige öffentliche Urkunde geführt werden, ist die Glaubhaftmachung dieser Tatsache unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Mutter muss eine Erklärung abgeben, dass sie Personenstandsurkunden und sonstige öffentliche Urkunden über die Geburt ihres Kindes nicht hat und auch in ihrer Familie nicht beschaffen kann.
  2. Die Mutter muss glaubhaft machen, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist. Die Anforderung ist auch als erfolglos anzusehen, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste (an eine ausländische Stelle braucht sich die Mutter somit nicht zu wenden).
  3. Die Mutter hat eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorzulegen (sog. Negativbescheinigung), aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt des Standesamtes I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
 

Rz. 9

Zur Glaubhaftmachung der Angaben zum Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes können bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen, z. B.

  • Geburtsanzeigen (z. B. aus Zeitungen),
  • Hinweise in privaten Urkunden (z. B. Briefe),
  • beschriftete alte Fotografien,
  • Schulzeugnisse oder sonstige Zeugnisse,
  • Wehrpass,
  • Soldbuch,
  • Arbeitsbescheinigungen

vorgelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann vom Rentenversicherungsträger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter selbst oder einer anderen Person (Zeugen) zugelassen werden (Abs. 2 letzter Satz i. V. m. § 23 SGB X).

2.4 Übrige anspruchsbegründende Tatsachen

 

Rz. 10

Die übrigen neben den Personenstandsdaten der Mutter und des Kindes erforderlichen anspruchsbegründenden Tatsachen können – z. B. durch eine Versicherung an Eides statt (§ 23 SGB X) – generell glaubhaft gemacht werden (Abs. 1 Satz 2). Hierbei handelt es sich um folgende Tatsachen:

  • gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter (Inland/Ausland),
  • ...

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