Rz. 2

Der für die Leistung der Kindererziehung zuständige Rentenversicherungsträger wird danach bestimmt, ob die Mutter eine Rente bezieht oder nicht (Abs. 1). Im einzelnen ergeben sich hiernach die folgenden Zuständigkeiten.

Die Mutter bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

 
Rentenart Zuständige RV-Träger
Versichertenrente Rentenversicherungsträger, der die Versichertenrente zahlt.
Versichertenrente und Hinterbliebenenrente  
Hinterbliebenenrente Rentenversicherungsträger, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt.

Bei der Zuständigkeit des für die Zahlung der Hinterbliebenenrente zuständigen Rentenversicherungsträgers verbleibt es auch, wenn nach Feststellung der Leistung eine Rente wegen Alters gewährt wird.

Die Mutter bezieht keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

Für die Leistungsgewährung ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (Abs. 1 Satz 3). Wird die Kindererziehungsleistung aufgrund eines vor 1992 ausgeübten Wahlrechts von einem anderen Versicherungsträger gezahlt, bleibt dieser allerdings weiterhin zuständig (Abs. 1 Satz 4).

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