2.1 Beginn der Leistung

 

Rz. 2

Der Leistungsbeginn war gemäß § 243 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. bis zum 31.7.2004 in 4 Jahrgangsstufen pauschal festgelegt worden. Diese Stufeneinleitung ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Die Anspruchsberechtigung trat immer erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Jahrgang, dem die Mutter angehört, die Leistung für Kindererziehung erhalten kann.

 
Beginn der Leistung Anspruchsberechtigte Geburtsjahrgänge
1.10.1987 vor 1907
1.10.1988 1907 bis 1911
1.10.1989 1912 bis 1916
1.10.1990 1917 bis 1920
 

Rz. 3

Hatte eine Berechtigte noch keinen Antrag auf Kindererziehungsleistung gestellt, konnte die Leistung grundsätzlich von dem für ihre Jahrgangsstufe vorgesehenen Tag des Leistungsbeginns an nachgezahlt werden. Da auch für die Kindererziehungsleistung die Verjährungsregelung nach § 45 Abs. 1 SGB I gilt, verjährt der Anspruch jedoch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine am 1.11.1906 geborene Mutter hat 3 Kinder lebend geboren.

Der Leistungsanspruch ist am 1.10.1987 entstanden.

Bei einer Antragstellung bis zum 31.12.1991 konnten die Leistungen noch ab 1.10.1987 nachgezahlt werden.

Bei einer Antragstellung im Kalenderjahr 1999 wurden Leistungen für die Zeit ab 1.1.1995 nachgezahlt.

Sofern ein Anspruch nicht besteht, weil die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, beginnt die Leistung erst am Ersten des Monats, der auf den Kalendermonat der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland folgt.

 

Rz. 4

Die Kindererziehungsleistung wird in Monatsbeträgen jeweils im voraus gezahlt (Abs. 2). Die Regelung entspricht der Grundregel in § 118 Abs. 1.

2.2 Ende der Leistung

 

Rz. 5

Die Leistung endet mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen wirksam weggefallen sind (z.B. weil die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt). Die Regelung entspricht § 100 Abs. 3.

 

Rz. 6

Im Todesfall ist die Kindererziehungsleistung für den Sterbemonat in voller Höhe zu zahlen. Insoweit erfolgt eine Regelung wie in § 102 Abs. 5. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Leistung über den Tod hinaus (etwa an Erben).

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