Rz. 7

Unter "Reichsversicherungsgesetzen" sind die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Rentenversicherung zu verstehen. Hierbei handelt es sich um die

  • Rentenversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung):

    • Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung v. 22.6.1889 (RGBI.1889 Nr. 13);
    • Invalidenversicherungsgesetz v. 13.7.1899 (RGBl. 1899 Nr. 34);
    • Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung v. 19.7.1911 (RGBl. I S. 509) in der jeweiligen Fassung.
  • Rentenversicherung der Angestellten:

    • Versicherungsgesetz für Angestellte v. 20.12.1911 (RGBl. I S. 989);
    • Angestelltenversicherungsgesetz v. 28.5.1924 (RGBl. I S. 563) in der jeweiligen Fassung.
  • Knappschaftliche Rentenversicherung:

    • Reichsknappschaftsgesetz v. 23.6.1923 (RGBI. I S. 431) in der jeweiligen Fassung.
 

Rz. 8

Zu berücksichtigen sind nur Geburten in einem Gebiet, in dem die Rentenversicherungsgesetze im Zeitpunkt der Geburt des Kindes allgemein für die Wohnbevölkerung gegolten haben. Erfasst sind generell alle Gebietsteile des Deutschen Reichs nach dem Stand 31.12.1937, die heute nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehören, bis Kriegsende.

 
Praxis-Beispiel

(1) Geburt am 8.9.1931 in Königsberg

(2) Geburt am 27.6.1925 in Stettin

Geburten nach Kriegsende in diesen Gebieten sind nach Abs. 4 zu beurteilen (vgl. Rz. 11).

 

Rz. 9

Galten die Rentenversicherungsgesetze nur für bestimmte Personen (z. B. während des Zweiten Weltkrieges im Protektorat Böhmen und Mähren, im Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete), handelt es sich nicht um eine Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze. In diesen Fällen kann eine Kindererziehungsleistung nur gewährt werden, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.

Geburten in Gebieten, die nach dem Ersten Weltkrieg an die Nachbarstaaten des Deutschen Reichs abgetreten wurden, sind nur bis zum Tag vor der Abtretung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Geburten in den ab 1938 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, vom Zeitpunkt der Einführung der Rentenversicherungsgesetze an. Zu nennen sind hier:

 
Gebiet Geburten
  vom bis
Hultschiner Ländchen 9.1.1920
  1.10.1938 Kriegsende
Sudetenland 1.10.1938 Kriegsende
Memelgebiet/Memelland 9.1.1920
  1.5.1939 Kriegsende
Danzig - 9.1.1920
  1.1.1940 Kriegsende

Ost-Oberschlesien

("Polnisch-Oberschlesien")
14.6.1922

Ost-Oberschlesien

(ehemals polnische Gebiete, ehemals tschechoslowakische Gebiete)
1.1.1940 Kriegsende
Westpreußen, Provinz Posen, "Soldauer Zipfel", Niederschlesien 9.1.1920

Reichsgau Wartheland, Reichsgau Westpreußen (später Danzig-Westpreußen)

Ostpreußen (nur Suwalki/Sudauen und Zichenau)
1.1.1942 Kriegsende

Für die o. g. Gebiete sind keine Versicherungslastregelungen zu beachten (vgl. im Übrigen Rz. 14). Die sog. ehemaligen deutschen Schutzgebiete (Kolonien) zählen nicht zum Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze.

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