Rz. 5

Um keine verwaltungsaufwendige Einzelfallermittlung durchzuführen, kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden (vgl. Satz 2). Das Nähere über die Erstattung kann nach § 292 Abs. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht.

 

Rz. 6

Die jährliche Abrechnung zwischen den beteiligten Versicherungsträgern erfolgt seit dem 1.1.2006 nach Satz 3 durch den Bund entsprechend § 227, d.h. nicht in Form von tatsächlichen Zahlungsflüssen, sondern lediglich buchhalterisch (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2005 war die Abrechnung zwischen den beteiligten Versicherungsträgern durch das Bundesversicherungsamt durchzuführen.

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