2.1 Letzter Beitrag bis zum 31.12.1991
Rz. 3
Nach Satz 1 muss der letzte Beitrag (vor Beginn der Leistung) bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden sein. Dabei kann es sich um einen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag handeln. Ferner kommen hierfür auch die aus dem AAÜG nach Art. 3 RÜG überführten Beiträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 5 Abs. 1 AAÜG in Betracht.
2.2 Erstattungen durch die Regionalträger im Beitrittsgebiet
Rz. 4
Erstattungspflichtig sind seit dem 1.1.2006 die Regionalträger im Beitrittsgebiet. Bis zu diesem Zeitpunkt waren es die Landesversicherungsanstalten als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.
2.3 Pauschale Erstattung und Abrechnung
Rz. 5
Um keine verwaltungsaufwendige Einzelfallermittlung durchzuführen, kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden (vgl. Satz 2). Das Nähere über die Erstattung kann nach § 292 Abs. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 6
Die jährliche Abrechnung zwischen den beteiligten Versicherungsträgern erfolgt seit dem 1.1.2006 nach Satz 3 durch den Bund entsprechend § 227, d.h. nicht in Form von tatsächlichen Zahlungsflüssen, sondern lediglich buchhalterisch (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2005 war die Abrechnung zwischen den beteiligten Versicherungsträgern durch das Bundesversicherungsamt durchzuführen.
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