2.1 Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

 

Rz. 4

Gemäß § 289 Abs. 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, dem Träger der allgemeinen Rentenversicherung, der eine Rente zu zahlen hat, die auch knappschaftliche Zeiten enthält, den auf diese Zeiten entfallenden Anteil zu erstatten. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat in diesen Fällen neben dem Leistungsanteil, der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, auch noch die von dem allgemeinen Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (§ 249a SGB V) bzw. die nach § 106 zu leistenden Zuschüsse zur Krankenversicherung zu erstatten (§ 289 Abs. 1 und 3), soweit diese auf dem Leistungsanteil der knappschaftlichen Rentenversicherung beruhen. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden hingegen vollständig von den Rentnern getragen (§ 59 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGB XI). Einen Zuschuss zur Pflegeversicherung leisten die Rentenversicherungsträger ebenfalls nicht; § 106a, der einen solchen Zuschuss bis zum 31.12.2003 vorsah, ist zum 1.1.2004 ersatzlos entfallen. Pflegeversicherungsbeiträge und Zuschüsse sind daher von der in § 289 Abs. 1 geregelten Erstattungspflicht nicht erfasst.

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist – abweichend zu der in Abs. 2 getroffenen Regelung – ein ggf. in einer Rente enthaltener Kinderzuschuss (§ 270) ausdrücklich von der Erstattungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgenommen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1314 Abs. 1 RVO, § 93 Abs. 1 AVG, § 104 Abs. 1 RKG), nach dem der Kinderzuschuss in den Fällen der Wanderversicherung stets dem nichtknappschaftlichen Leistungsanteil zugerechnet worden ist.

2.2 Erstattungspflicht der allgemeinen Rentenversicherung

 

Rz. 6

Gemäß Abs. 2 ist der leistende Träger der allgemeinen Rentenversicherung verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil zu erstatten, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rente zu zahlen hat, die auch Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung enthält. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind in diesen Fällen die Leistungsanteile der allgemeinen Rentenversicherung, (im Gegensatz zu der in Abs. 1 getroffenen Regelung) ein ggf. in einer Rente enthaltener Kinderzuschuss (§ 270) sowie die von den Rentenversicherungsträgern zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung der Rentner (§ 249a SGB V) bzw. die nach § 106 zu leistenden Zuschüsse zur Krankenversicherung (vgl. zu den Beiträgen und Zuschüssen zur Pflegeversicherung Rz. 4) zu erstatten (Abs. 2 und 3), soweit diese auf dem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung beruhen.

2.3 Aufteilung des Anrechnungsbetrages

 

Rz. 7

Nach Abs. 4 ist auch in den Fällen, in denen eine Rente bereits vor dem 1.1.1992 festgestellt worden ist und sich der Wanderversicherungsausgleich nach der Übergangsregelung des § 289 bestimmt, die in der Grundnorm zum Wanderversicherungsausgleich enthaltene Regelung über die Anwendung der Anrechnungsvorschriften (§ 223 Abs. 5) entsprechend anzuwenden. § 223 Abs. 5 regelt insoweit, dass sich die Höhe der Anrechnungsbeträge nach dem Verhältnis der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteile richtet. Folglich ist der Anrechnungsbetrag auch im Rahmen des § 289 anteilig – entsprechend dem Verhältnis der in einer Rente enthaltenen Leistungsanteile der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits – zu berücksichtigen. Hingegen sah das bis zum 31.12.1991 geltende Recht bei der Anwendung von "Begrenzungs- und Ruhensvorschriften" ein vorrangiges Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils vor (§ 1314 Abs. 2 RVO, § 93 Abs. 2 AVG, § 104 Abs. 2 RKG).

Eine vorrangige Entlastung der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Anwendung von Anrechnungsvorschriften ergibt sich nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht ausnahmsweise noch aus § 311 Abs. 4, der allerdings nur anzuwenden ist, wenn bereits am 31.12.1991 ein Rentenanspruch bestanden hat und die Rente schon zu diesem Zeitpunkt wegen des Zusammentreffens mit einer Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung ruhte. Dann verbleibt es bei dem Ruhen der knappschaftlichen Rente (vgl. § 311 Abs. 4). Mit dieser Sonderregelung zu § 223 Abs. 5 sollte eine Verschiebung des finanziellen Gefüges der am 31.12.1991 als Gesamtleistung zu zahlenden Bestandsrenten vermieden werden.

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