Rz. 2
Die Vorschrift legt in Abs. 1 einen sog. Beitragskorridor in Abweichung von § 158 fest. Abs. 2 sichert die Nachhaltigkeitsrücklage durch Erhöhung des zusätzlichen Bundeszuschusses ab. In Abs. 3 wird noch bis zum 31.12.2022 geregelt, dass die Beitragssatzfestsetzung ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen zu erfolgen hat.
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