Rz. 8

Die Einfügung der Regelung des Abs. 3 erfolgte im Zusammenhang mit den zum 1.1.2002 neu gestalteten Verjährungsregelungen des BGB. Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung zur Anpassung der sozialrechtlichen Verjährungsregelungen an die des BGB dar.

Die Verjährungsregelung in Abs. 3 bestimmt, dass für Ansprüche, die am 31.12.2001 bestanden haben, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB entsprechend gilt. Diese mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügte Regelung steht im Zusammenhang mit der durch Art. 8 Nr. 13 HZvNG zeitgleich erfolgten Aufhebung des § 210 Abs. 2 Satz 2, wonach die Verjährungsfrist des § 45 SGB I für Erstattungsansprüche nicht galt. Für ab dem 1.1.2002 bestehende Beitragserstattungsansprüche gilt damit die sozialrechtliche Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 45 SGB I. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährten Beitragserstattungsansprüche, die am 31.12.2001 bestanden haben – die bisher erst nach 30 Jahren verjährten –, nach § 210 SGB VI am 1.1.2006. Endete die Frist von 30 Jahren allerdings bereits vor dem 1.1.2006, verjährte der Anspruch bereits nach Ende dieser Frist.

 

Rz. 9

Von dem Ausschluss von der Beitragserstattung nach Abs. 4 sind Versicherte betroffen, die zwischen dem 19.10.1972 und dem 31.12.1991 einen freiwilligen Beitrag geleistet hatten und erst nach dem 31.12.1991 z. B. Beamte auf Lebenszeit geworden sind oder unbefristet von der Versicherungspflicht befreit wurden und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Für sie ist die Beitragserstattung nur nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 möglich.

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