Rz. 7

Abs. 2 setzt zunächst die Versicherteneigenschaft voraus. Es muss daher zumindest ein Kalendermonat mit auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer Beitragszeit vorliegen (§§ 51, 55).

Bis zum 10.8.2010 darf zudem aufgrund des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 in der bis zum 10.8.2010 geltenden Fassung kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestanden haben. Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das Recht ist ebenfalls von einem Antrag abhängig, der bis zum 31.12.2015 gestellt sein muss (Satz 3). Ab dem Jahr 2016 bedarf es dieses außerordentlichen Nachzahlungsrechts nicht mehr, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit des ehemals von § 7 Abs. 2 erfassten Personenkreises durch eine vorangegangene laufende freiwillige Beitragszahlung erfüllt werden kann (BT-Drs. 17/2169 S. 9).

Auch hier dürfen freiwillige Beiträge nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind, also nicht darüber hinaus. Auch können Beiträge wiederum nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind (Satz 2). Eine Aufstockung niedriger Beiträge ist damit ausgeschlossen.

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