Rz. 1

Die Regelung wurde mit den Abs. 1 und 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 8 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Sie trat zum 11.8.2010 in Kraft. Abs. 3 wurde durch Art. 16 Nr. 2 Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) angefügt und trat am 26.7.2012 in Kraft. Mit Art. 4 Nr. 19 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung vom 17.11.2016 in Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind" der Text "oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden" eingefügt.

In keinem inhaltlichen Zusammenhang steht die Vorschrift mit der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung zur Regelung der Nachzahlung bei Heiratserstattung.

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