Rz. 12
Die Verweisung von Abs. 4 auf § 187 Abs. 4 und 5 bewirkt, dass nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig ist und die in § 187 Abs. 5 normierten fingierten Zahlungszeitpunkte und Regelungen zur Beitragshöhe gelten. Der Verweis auf § 187 Abs. 7 bezieht sich auf die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bei einer Abänderung des Wertausgleichs im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
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