0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist Nachfolgeregelung zu § 1402 Abs. 2 RVO und § 123 Abs. 2 AVG. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachungen vom 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 278 ist eine Sonderregelung zu § 181 Abs. 3 Satz 1, nicht zu Satz 2. Für Zeiten im Beitrittsgebiet gilt § 278a.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Geregelt wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung von Zeiträumen vor dem 1.1.1977, die nach § 181 Abs. 3 und 4 im Rahmen der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zu beachten sind. Für Zeiträume nach dem 31.12.1976 gilt § 181 Abs. 3.

 

Rz. 4

Abs. 1 gilt für Beschäftigungszeiten, Abs. 2 für Ausbildungszeiten. Diese Regelungen greifen nur dann ein, wenn das tatsächlich bezogene Entgelt, das grundsätzlich nach § 181 Abs. 2 die Beitragsbemessungsgrundlage darstellt, die jeweilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage unterschreitet.

Für Nachversicherungszeiten vom 1.1.1977 bis 31.12.1992 ist § 181 Abs. 3 anzuwenden, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag von 40 v. H. bzw. bei Auszubildenden i. H. v. 20 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße.

 

Rz. 5

Abs. 3 entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis bei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung. Danach ist der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei der Ermittlung von Nachversicherungsbeiträgen zugrunde zu legen.

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