Rz. 7

Die Regelung bestimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass vor dem 1.1.1992 erteilte Aufschubbescheinigungen grundsätzlich fortgelten. Dies gilt dann nicht, wenn nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Liegt daher ab dem 1.1.1992 ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 nicht vor, tritt der Nachversicherungsfall ein (§ 8 Abs. 2) und die Nachversicherungsbeiträge werden fällig (§ 184 Abs. 1). Die Aufzählung der Aufschubgründe in § 184 Abs. 2 ist abschließend.

 

Rz. 8

Beim Fehlen eines Aufschubgrundes ab dem 1.1.1992 tritt die Unwirksamkeit der Aufschubbescheinigung kraft Gesetzes ein, also ohne Durchführungeines Verwaltungsverfahrens nach § 48 SGB X. Eine wirksame Aufschubbescheinigung muss am 31.12.1991 noch vorgelegen haben.

 

Rz. 9

Insbesondere in folgenden Fällen besteht seit dem 1.1.1992 kein Aufschubgrund mehr:

  • Es wird eine widerrufliche Versorgung gezahlt, die der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft nicht mindestens gleichwertig ist. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 fordert die Gleichwertigkeit.
  • Es fällt eine zeitliche Versorgung weg. Nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen war die Nachversicherung gemäß § 125 Abs. 2 AVG/§ 1403 Abs. 2 RVO bzw. gemäß § 18 Abs. 6 AVG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufschub-VO v. 4.10.1930 (RGBl. I S. 459) bis zum Eintritt des Rentenfalls aufgeschoben.
  • Die Nachversicherung wurde nach § 2 Aufschub-VO v. 4.10.1930 i. d. F. der VO v. 5.2.1932 (RGBl. I S. 64) aufgeschoben, wenn der Betreffende weder vor noch nach der versicherungsfreien Beschäftigung versichert war und nicht mindestens 2 Jahre nachzuversichern war.
  • Die Nachversicherung war aufgeschoben, fand nicht statt bzw. unterblieb wegen des Ausscheidens aufgrund der Heirat einer Beamtin nach § 8 Aufschub-VO v. 4.10.1930, § 6a des Gesetzes über die Rechtsstellung der weiblichen Beamten i. d. F. des Gesetzes v. 30.6.1933 (RGBl. I S. 433) oder § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DBG v. 26.1.1937 (RGBl. I S. 39).

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