Rz. 1

§ 273a trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 56, Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3342) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt. Hierbei handelte es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse (BT-Drs. 15/3654 S. 77).

Durch Art. 34 Nr. 17, Art. 60 Abs. 4 des Gesetzes zur Regulierung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde die Vorschrift insoweit geändert, als das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt worden ist. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass das Bundesversicherungsamt mit Sitz in Bonn zum 1.1.2020 in "Bundesamt für Soziale Sicherung" umbenannt worden ist.

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