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Notwendig aber auch zureichende Voraussetzung für den Anspruch auf Steigerungsbetrag ist ein Bestehen des Rentenanspruchs dem Grunde nach (Stammrecht); die Steigerungsbeträge sind daher selbst dann durch die DRV Bund zu zahlen, wenn ein Zahlungsanspruch z. B. auf die große Witwenrente wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 auf Null herabgesetzt wäre:

BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19.

Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Art. 1 Nr. 72 RRG 1999 ist verfassungsrechtlich zulässig und stellt keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG dar:

BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2007, 1 BvR 836/01.

Ein Recht auf einen Steigerungsbetrag für Beiträge der Höherversicherung nach § 269 Abs. 1 besteht nicht neben Rechten auf Renten nach Art. 2 RÜG:

BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 55/02 R.

Die Leistung von Steigerungsbeträgen (§ 269) für Beiträge zur Höherversicherung (§ 234 i. d. F. v. 18.12.1989) ist davon abhängig, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit ab 1.1.1992 nach dem SGB VI geleistet wird:

Sächs. LSG, Urteil v. 14.8.2002, L 4 RA 93/01.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 269 Abs. 1 getroffenen Bestimmungen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht vor; des weiteren auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

LSG Berlin, Urteil v. 26.11.1997, L 6 An 83/96.

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