Rz. 31

Abs. 3 sieht eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 und 2 vor und ordnet die gesetzliche Fiktion an, dass bei Anwendung der Abs. 1 und 2 Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge gelten.

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