Rz. 17

Über die vom Zusatzversorgungsträger oder einem Sonderversorgungsträger nach § 8 AAÜG gemeldeten Zeiten hat ausschließlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden, soweit es um

  • Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze/West (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 31.7.1997, 4 RA 35/97, und v. 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R; mit Blick auf diese BSG-Rechtsprechung wurde eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1 BvR 586/98; vgl. hierzu auch die Rechtsprechungsnachweise bereits oben unter Rz. 12 bei Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) und die
  • Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten (BSG, Urteil v. 18.7.1996, 4 RA 7/95)

geht.

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