Rz. 17

Nach § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des Rü-ErgG war für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anl. 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 oder Anl. 2 Nr. 1 bis 3, in denen Arbeitseinkünfte bis zum jeweiligen Betrag der Anl. 8 (ab 1.1.1997 aufgehoben durch Art. 1 AAÜG-ÄndG) bezogen wurden, höchstens der jeweilige Betrag der Anl. 4 (ab 1.7.2004 aufgehoben durch das AAÜG-ÄndG v. 21.6.2005) zugrunde zu legen.

Das galt nach Abs. 3 u. a. auch für Fachdirektoren eines Kombinats auf Leitungsebene und für Direktoren oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit.

Bei Überschreiten des Grenzbetrages aus Anl. 8 galten weitere Berechnungsmodalitäten.

 

Rz. 18

Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS (§ 7 Abs. 1 i. V. m. Anl. 2 Nr. 4 AAÜG) erfolgte eine Begrenzung des Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens auf den sich aus der Anl. 6 ergebenden Betrag (= 0,7fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts).

Das galt auch für hauptamtliche Mitarbeiter des MfS/AfNS während einer verdeckten Tätigkeit (z. B. als informeller Mitarbeiter), und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Anl. 2 Nr. 4.

 

Rz. 19

Die Begrenzungsregelungen aus § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 AAÜG waren nicht mit Art. 3 und 14 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Urteile v. 28.4.1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, BGBl. I 1999 S. 1060, sowie 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97, BGBl. I 1999 S. 944) und sind im Verlauf der weiteren Gesetzgebung geändert worden.

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