Rz. 7

Für die Ermittlung und Feststellung der Zeiten und Entgelte zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist der jeweilige Versorgungsträger zuständig (§ 8 AAÜG), und zwar die Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 2004: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) für die Zusatzversorgungssysteme der Nr. 1 bis 27 der Anl. 1, die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anl. 2 und der Bundesminister der Verteidigung für die Sonderversorgung der NVA (Nr. 1 der Anl. 2).

 

Rz. 8

Der Versorgungsträger hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG alle für die Feststellung der Leistung notwendigen Daten mitzuteilen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R).

 

Rz. 9

Dem Berechtigten ist der Inhalt dieser Mitteilung in Form eines Bescheides bekanntzugeben (§ 8 Abs. 3 AAÜG).

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