Rz. 10

Der Gesetzgeber hat den zentralen Anwendungsfall für die Glaubhaftmachung von Zeiten ab 1950 nahezu ausschließlich für Versicherte aus den neuen Bundesländern gesehen (BT-Drs. 12/405 S. 22, 128; BR-Drs. 197/91 S. 128); auch die Anl. 14 zum SGB VI beruht auf der Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR. Deshalb zeichnen die Anl. 13 und 14 die tatsächliche Situation in Bezug auf Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereiche im Beitrittsgebiet wieder. Die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe in der Anl. 13 zum SGB VI sind daher dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet auch die Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Eine Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR ist sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (vgl. BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 99/07 R, und Urteil v. 30.7.2008, B 5a R 114/07). Für die Vertreibungsgebiete i. S. des FRG kann zwar nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt werden; die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR ist vielmehr in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird; maßgeblich ist, ob das Niveau der Tätigkeit materiell demjenigen eines Ausbildungsabschlusses i. S. des DDR-Rechts entspricht (instruktiv: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.7.2020, L 5 R 77/19, Rz. 28, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 99/07 R, Rz. 17).

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