Rz. 8

Sinn der Anwendung der Anl. 14 i. V. m. der Anl. 13 ist es, zu bewertende Beitragszeiten auch in solchen Fällen in Entgeltpunkte umrechnen zu können, bei denen individuelle Arbeitsverdienste nicht mehr ermittelt werden können (vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anm. 2). Dies gilt auch im Rahmen der Eingliederung von Fremdrentenberechtigten in die bundesdeutsche Rentenversicherung. In solchen Fällen werden für die Ermittlung von Entgeltpunkten die Tabellenentgelte der Anl. 14 zum SGB VI herangezogen, die jeweils höhere Tabellenentgelte vorsehen, je höher die Qualifikationsgruppe ist.

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