Rz. 3

Nach Abs. 1 werden Pflichtbeitragszeiten mit den Durchschnittsverdiensten der Anl. 14 zum SGB VI (Zeiten ab 1950 im Beitrittsgebiet) bzw. mit 5/6 der Werte aus den Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG; Zeiten vor 1950 und "alte Bundesgebietszeiten" ab 1950 bis 1990) berücksichtigt.

Die Arbeitsverdienste aus Anl. 14 kommen für Zeiten vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 nur in Betracht, wenn auch Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) glaubhaft gemacht sind. Ansonsten gelten die geringeren Beträge der Anl. 16 (Abs. 4).

Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhalten nach Abs. 2 je Monat 0,0208 Entgeltpunkte (5/6 des vollen Wertes aus § 256 Abs. 1), es sei denn, dass sich aus Abs. 1 ein höherer Wert ergibt (Abs. 2).

Glaubhaft gemachten freiwilligen Beiträgen werden nach Abs. 3 Entgeltpunkte der Anl. 15 zum SGB VI (bis zum 28.2.1957) bzw. 5/6 der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (ab 1.3.1957) zugrunde gelegt (Abs. 3).

Abs. 4 schreibt für Zeiten im Beitrittsgebiet vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 eine Begrenzung der Werte aus Abs. 1 vor, sofern Beiträge zur FZR nicht glaubhaft gemacht wurden.

Die Vorschrift gilt nach Abs. 5 nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige (einschließlich selbstständige Handwerker und mithelfende Familienangehörige), die insoweit abhängig Beschäftigten gleichgestellt werden. Das bezieht sich insbesondere auf Selbständige in der ehemaligen DDR, die vorwiegend wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig waren.

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