Rz. 87

Die Regelung bezieht sich auf die in § 248 Abs. 2 genannten fiktiven Pflichtbeitragszeiten vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991.

 

Rz. 88

Diese Zeiten sind bei der Rente – wie in den Fällen des Abs. 4 – mit 0,75 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr anzurechnen. Teilzeiträume erhalten ebenfalls nur den anteiligen Wert.

 

Rz. 89

Treffen Pflichtbeiträge i. S. v. § 248 Abs. 2 mit anderen ggf. auch freiwilligen Beiträgen zusammen, ist keine Zusammenrechnung vorzunehmen. Das bedeutet, dass nur Entgeltpunkte aus den realen Beiträgen zu berücksichtigen sind, wenn diese mindestens 0,75 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr ergeben.

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