Rz. 35

Die Regelung über die Inflationsbeiträge nach Abs. 7 hat wegen Zeitablaufs unterdessen keine praktische Bedeutung mehr.

 

Rz. 36

Beiträge vom 1.10.1921 für Arbeiter bzw. vom 1.8.1921 für Angestellte bis zum 31.12.1923 erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte. Dies gilt auch, wenn der Kalendermonat nur teilweise mit den sog. Inflationsbeiträgen belegt ist. Aus § 246 Satz 1 ergibt sich, dass diese Zeiten ggf. zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten erhalten. § 265 Abs. 1 regelt die knappschaftlichen Besonderheiten (vgl. GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Anm. 8).

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