Rz. 30
Nach der erweiterten Schutzklausel in § 68a Abs. 1 Satz 1 ist eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei künftigen Rentenanpassungen gänzlich ausgeschlossen (Garantie gegen Rentenkürzungen, vgl. § 68a). § 255e Abs. 5 modifiziert die Schutzklausel übergangsweise bis zum 1.7.2013, indem die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Berechnungsformel in Abs. 4) ebenfalls nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen kann (vgl. BT-Drs. 16/13424 S. 35).
Die Neuregelung stellt damit sicher, dass selbst bei negativer Bruttolohnentwicklung eine Rentenminderung nicht eintreten kann.
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