2.4.2.1 Abs. 5 i. d. F. bis zum 21.7.2009

 

Rz. 29

Die Regelung sollte verhindern, dass

  • sich der aktuelle Rentenwert bei steigender Lohnsumme nicht durch eine Verringerung aufgrund der übrigen in Abs. 5 genannten Faktoren mindert und
  • bei negativer Veränderung der Einkommensentwicklung keine zusätzliche Minderung des aktuellen Rentenwerts eintritt.

Zur Begründung im Einzelnen vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 28.

Die Faktoren für die Veränderung des Beitragssatzes und des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind dementsprechend nicht anzuwenden, wenn sie in ihrer Gesamtheit zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen. Grundsätzlich können alle 3 Faktoren sowohl zu Rentenerhöhungen als auch zu Rentenminderungen führen.

Für die Zeit ab 2014 gilt § 68a Abs. 1.

2.4.2.2 Abs. 5 i. d. F. ab 22.7.2009

 

Rz. 30

Nach der erweiterten Schutzklausel in § 68a Abs. 1 Satz 1 ist eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei künftigen Rentenanpassungen gänzlich ausgeschlossen (Garantie gegen Rentenkürzungen, vgl. § 68a). § 255e Abs. 5 modifiziert die Schutzklausel übergangsweise bis zum 1.7.2013, indem die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Berechnungsformel in Abs. 4) ebenfalls nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen kann (vgl. BT-Drs. 16/13424 S. 35).

Die Neuregelung stellt damit sicher, dass selbst bei negativer Bruttolohnentwicklung eine Rentenminderung nicht eintreten kann.

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