Rz. 18

Abs. 3 Satz 1 ordnet – wie bisher § 255a Abs. 3 a. F. – das Prinzip der getrennten Berechnungsweise nach neuen und alten Bundesländern auch bei Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner an. Nach Abs. 3 Satz 1 gilt für die Rentenanpassung zum 1.7.2018 bis zum 1.7.2025, dass weiterhin die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet abweichend von § 68 Abs. 4 für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet werden. Wie Abs. 1 betrifft der Abs. 3 daher den bundeseinheitlichen Nachhaltigkeitsfaktor.

 

Rz. 19

Auch die getrennte Ermittlung der Äquivalenzrentner ist dem Umstand geschuldet, dass für die Jahre 2016 bis 2024 noch kein bundeseinheitlicher aktueller Rentenwert existiert (BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 26); erst zum 1.7.2024 tritt nach § 255c der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) (vgl. insoweit auch die Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in 7 Schritten auf das Niveau des Rentenwerts (West) nach § 255a Abs. 1; vgl. auch GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 4).

 

Rz. 20

Der Definition des Begriffs der Äquivalenzrentner ergibt sich aus der Grundregel des § 68 Abs. 4 Satz 3. Die Anzahl der "Äquivalenzrentner" ergibt sich aus der Division des Gesamtrentenvolumens der Renten durch die Standardrente (Rente nach 45 Jahren Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts).

 

Rz. 21

Die nach Abs. 3 Satz 1 ermittelten beiden Werte werden für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 zusammengerechnet (addiert) und damit die Gesamtsumme ermittelt (Satz 2). Erst dann wird der Rentnerquotient und anschließend der Nachhaltigkeitsfaktor berechnet (GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 4).

 

Rz. 22

Wie Abs. 1 Satz 3 sieht Abs. 3 Satz 3 bei den Modalitäten der Berechnung das Trennungsprinzip nach neuen und alten Bundesländern vor.

 

Rz. 23

Nach Satz 4 ist für das Beitrittsgebiet dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

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