Rz. 13

Der Zeitpunkt der Ermittlung des Vergleichswerts wird durch Satz 2 festgelegt; wie auch der Referenzwert nach Abs. 1 erfolgt die Festlegung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres.

 

Rz. 14

Der Vergleichswert wird dabei ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. § 255d stellt dabei für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.6.2026 eine von § 68 Abs. 4 abweichende Regelung bei der Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Ermittlung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts auf. Die Regelung über die Sicherstellung des Nachhaltigkeitsfaktors bleibt damit weiterhin aufrechterhalten; sie war bereits in § 255a Abs. 3 a. F. enthalten. Durch § 255d Abs. 1 wird geregelt, dass für die Rentenanpassung zum 1.7.2018 und zum 1.7.2019 – wie nach der bisherigen Regelung des § 255a a. F. auch – weiterhin die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet abweichend von § 68 Abs. 4 getrennt berechnet werden (so die ausdrückliche gesetzgeberische Erwägung zu § 255d; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 24).

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