2.1.1 Angleichungsregelung – 7 Schritte – Referenzwert (Abs. 1)

 

Rz. 6

Abs. 1 sieht eine gesetzlich angeordnete Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ausschließlich noch in Anlehnung des aktuellen Rentenwerts (West) vor; damit sieht die Grundregel bereits jetzt einen Entkopplung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von den Lohn- und Gehaltsentwicklung in den Beitrittsgebieten vor; nur so kann das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, die Rentenangleichung bis 2024 zu vollziehen. Die gesetzliche Vorgabe der Anbindung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den Rentenwert (West) ab 2018 und die damit verbundene Entkopplung des aktuellen Rentenwerts (Ost) vom tatsächlichen Einkommensniveau der Beitrittsgebiete ist eine Konsequenz aus der gesetzgeberischen Erwägung, 35 Jahre nach der Wiedervereinigung die Rentenangleichung nunmehr gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Um das gesetzliche Ziel der Rentenangleichung vollziehen zu können, musste der Gesetzgeber notwendigerweise in der jetzt noch bestehenden Übergangsfrist bis 2024 den Rentenwert (Ost) entsprechend in Relation zum aktuellen Rentenwert (West) gesetzlich anheben (im gleichen Maße erfolgt einen schrittweise gesetzlich angeordnete Abschmelzung der Hochbewertung durch die gesetzliche Fortschreibung des entsprechenden Werts in der Tabelle 10 zum SGB VI; die Verordnungsermächtigung nach § 255b Abs. 2 Satz 1 griff insoweit letztmalig im Jahre 2018; zu den Tabellenwerten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8; vgl. auch Komm. zu § 255b). Bei dieser gesetzgeberischen Zielsetzung verbot sich eine weitere Ankopplung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an die tatsächliche Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet.

 

Rz. 7

Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt aber auch in der Übergangsfrist bis 2024 nach wie vor durch die nach § 255b Abs. 1 zu erlassenden Verordnung (vgl. zur Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung insoweit auch die Komm. zu § 255b). Nach Ablauf der Übergangsfrist ist dann ein aktueller Rentenwert (Ost) nicht mehr festzulegen. § 255c Satz 1 ordnet in seiner Fassung ab 1.1.2018 bereits jetzt an, dass zum 1.7.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt. Es gelten dann nur noch die Grundregeln zur Ermittlung – § 68 (aktueller Rentenwert) – und Festlegung des aktuellen Rentenwerts durch Verordnung – § 69 Abs. 1 (Verordnungsermächtigung); vgl. insoweit die Komm. zu §§ 68 und 69.

 

Rz. 8

Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) vollzieht sich dabei sukzessive in 7 Schritten und wird dabei durch ein prozentuales Verhältnis zum aktuellen Rentenwert (West) ermittelt. Die Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgt dabei bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 in 7 Schritten (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 29 f. = BR-Drs. 155/17 S. 24 f.). Die Schritte hat der Gesetzgeber mit festen Prozentsätzen des aktuellen Rentenwerts Ost gegenüber dem aktuellen Rentenwert (West) vorgegeben:

  • zum 1.7.2018 95,8 % des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 1.7.2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 1.7.2020 97,2 % des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 1.7.2021 97,9 % des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 1.7.2022 98,6 % des aktuellen Rentenwerts und
  • zum 1.7.2023 99,3 % des aktuellen Rentenwerts.
 

Rz. 9

Der letzte Angleichungsschritt auf 100 % vollzieht sich dann, indem der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt (§ 255c Satz 1).

2.1.2 Schutzklausel Ost – Vergleichswert (Abs. 2)

2.1.2.1 Grundregel (Satz 1)

 

Rz. 10

Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Angleichung der Renten in Ost und West – also für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 – ist ein Vergleichswert zu dem nach Abs. 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, der dann nach der Konstruktion des Abs. 2 in ein Verhältnis zu dem in Abs. 1 ermittelten aktuellen Rentenwert (Ost) – Referenzwert – gestellt werden muss.

 

Rz. 10a

Sinn der Regelung in Abs. 2 ist es auszuschließen, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (zutreffend Sächs. LSG, Urteil v. 10.5.2022, L 4 R 284/20 KN, Rz. 28).

 

Rz. 11

Sinn der Vergleichswertberechnung ist es sicherzustellen, dass sich die Renten im Beitrittsgebiet mindestens in derselben Höhe ändern wie die Renten im alten Bundesgebiet. Wenn die Rentenanpassung (Ost) durch eine entsprechend bessere Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern höher ausfällt, als die in Abs. 1 festgelegten Angleichungsschritte, gilt der höhere Wert aus der Vergleichsberechnung (zu...

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