Rz. 5b

Nach § 57 Abs. 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, der durch Art. 1, Art. 11 Abs. 1 des Kohleausstiegsgesetzes v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) mit Wirkung zum 14.8.2020 in Kraft getreten ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie von Steinkohleanlagen ebenfalls Anspruch auf Anpassungsgeld, wenn sie mindestens 58 Jahre alt sind und ihren Arbeitsplatz aufgrund der schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung verloren haben. Der Anspruch besteht vom Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für längstens 5 Jahre und dient als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld gemäß § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz sind gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1a als Anrechnungszeiten anzuerkennen.

Bei Vorliegen der in § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Voraussetzungen besteht auch für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung Anspruch auf Anpassungsgeld. Deshalb sind Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld, dessen Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage beruht, gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1a als Anrechnungszeiten anzuerkennen und nach § 254 Abs. 3 Satz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann zuzuordnen, wenn zuletzt vor Beginn der Anpassungsgeldbezugszeit eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist. Hierbei stehen Zeiten der Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter bei Vorliegen der in § 137 genannten Voraussetzungen einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung gleich. Darüber hinaus gelten beitragsfreie Anrechnungszeiten, die zwischen dem letzten Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und dem Beginn des Bezuges von Anpassungsgeld liegen, als "anschlusswahrende Zeiten".

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