Rz. 22

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht konnten Zeiten der schulischen Ausbildung bis zu einer Höchstdauer von 13 Jahren (4 Jahre Schulausbildung, 4 Jahre abgeschlossene Fachschulausbildung, 5 Jahre abgeschlossenes Hochschulstudium) als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Durch das RRG 1992 wurde die Höchstdauer für die Anerkennung von Zeiten der schulischen Ausbildung mit Wirkung zum 1.1.1992 auf sieben Jahre begrenzt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der am 31.12.1996 geltenden Fassung). Durch die Übergangsregelung des Abs. 4 (in der am 31.12.1996 geltenden Fassung) sollte die bisherige Höchstdauer von 13 Jahren in einer zwölfjährigen Übergangszeit auf sieben Jahre abgeschmolzen werden. Noch vor Ablauf dieser Übergangszeit wurde Abs. 4 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) mit Wirkung zum 1.1.1997 (Art. 1 Nr. 29 Buchst. b, Art. 12 Abs. 1 WFG) neu gefasst. Die Neufassung ist auf die Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. d. F.v. 1.1.1997 bis 31.12.2001 zurückzuführen, der für Zeiten der schulischen Ausbildung Anrechnungszeiten nur noch bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren vorsah.

Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 49 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 RV- Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 aufgehoben. Die Vorschrift ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, da sie nur für Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2001 anzuwenden war.

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