Rz. 2

Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (bis zum 31.12.1991 gemäß § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz, ab 1.1.1992 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8). § 251 Abs. 1 regelt, dass bei selbständig tätigen Handwerkern nur eine tatsächliche Pflichtbeitragszahlung die Anerkennung einer Ersatzzeit ausschließt und nicht etwa bereits die Tatsache, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht bestanden hatte. Insoweit stellt die Vorschrift eine erweiterte Anerkennungsmöglichkeit für Ersatzzeiten dar, weil nach § 250 Abs. 1 bereits eine bestehende Versicherungspflicht (auch ohne tatsächliche Beitragszahlung) der Anerkennung einer Ersatzzeit als rentenrechtliche Zeit i.S.d. § 54 entgegensteht. Selbständig tätige Handwerker, die während einer Ersatzzeit in der Handwerksrolle eingetragen waren, wären somit ohne den Regelungsinhalt des § 251 Abs. 1 von vornherein von der Anerkennung einer Ersatzzeit als rentenrechtliche Zeit mit anspruchsbegründender und anspruchserhöhender Wirkung ausgeschlossen. Dieses sozialpolitisch unbefriedigende Ergebnis soll durch § 251 Abs. 1 vermieden werden. Die Vorschrift entspricht im Übrigen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, das sich für diesen Sachverhalt aus § 3 Handwerkerversicherungsgesetz ergeben hatte.

 

Rz. 3

Eine freiwillige Beitragszahlung steht der Anerkennung von Ersatzzeiten nach dem Wortlaut des § 250 Abs. 1 nicht entgegen. Dies gilt auch für in die Handwerksrolle eingetragene selbständig tätige Handwerker, die während ihres Kriegsdienstes freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Freiwillige Beiträge, die für Kalendermonate gezahlt worden sind, die bereits mit Ersatzzeiten i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 belegt sind, werden vielmehr als beitragsgeminderte Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt, mit der Folge, dass für diese Zeiten zunächst Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 zu ermitteln sind. Darüber hinaus erhalten sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2).

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