2.1 Tatsächliche Beitragszahlungen

 

Rz. 2

Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (bis zum 31.12.1991 gemäß § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz, ab 1.1.1992 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8). § 251 Abs. 1 regelt, dass bei selbständig tätigen Handwerkern nur eine tatsächliche Pflichtbeitragszahlung die Anerkennung einer Ersatzzeit ausschließt und nicht etwa bereits die Tatsache, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht bestanden hatte. Insoweit stellt die Vorschrift eine erweiterte Anerkennungsmöglichkeit für Ersatzzeiten dar, weil nach § 250 Abs. 1 bereits eine bestehende Versicherungspflicht (auch ohne tatsächliche Beitragszahlung) der Anerkennung einer Ersatzzeit als rentenrechtliche Zeit i.S.d. § 54 entgegensteht. Selbständig tätige Handwerker, die während einer Ersatzzeit in der Handwerksrolle eingetragen waren, wären somit ohne den Regelungsinhalt des § 251 Abs. 1 von vornherein von der Anerkennung einer Ersatzzeit als rentenrechtliche Zeit mit anspruchsbegründender und anspruchserhöhender Wirkung ausgeschlossen. Dieses sozialpolitisch unbefriedigende Ergebnis soll durch § 251 Abs. 1 vermieden werden. Die Vorschrift entspricht im Übrigen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, das sich für diesen Sachverhalt aus § 3 Handwerkerversicherungsgesetz ergeben hatte.

 

Rz. 3

Eine freiwillige Beitragszahlung steht der Anerkennung von Ersatzzeiten nach dem Wortlaut des § 250 Abs. 1 nicht entgegen. Dies gilt auch für in die Handwerksrolle eingetragene selbständig tätige Handwerker, die während ihres Kriegsdienstes freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Freiwillige Beiträge, die für Kalendermonate gezahlt worden sind, die bereits mit Ersatzzeiten i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 belegt sind, werden vielmehr als beitragsgeminderte Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt, mit der Folge, dass für diese Zeiten zunächst Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 zu ermitteln sind. Darüber hinaus erhalten sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2).

2.2 Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit

 

Rz. 4

Während Abs. 1 eine erweiterte Anerkennungsmöglichkeit für Ersatzzeiten vorsieht, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift eine Einschränkung zu § 250 Abs. 1. Neben den sonstigen Voraussetzungen, die gemäß § 250 Abs. 1 für die Anerkennung einer Ersatzzeit vorliegen müssen, verlangt Abs. 2, dass der Versicherte während einer als Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommenden Zeit als so genannter Alleinhandwerker tätig gewesen ist. Dies war nur dann der Fall, wenn neben dem Versicherten nur die in Absatz 2 aufgeführten Personen im handwerklichen Betrieb tätig gewesen sind. Ausschließlich bei Alleinhandwerkern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu einem Einkommensverlust und damit zu einem Verlust von Beitragszeiten geführt hatte.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Handwerker für Zeiten bis zum 30.4.1985 als Alleinhandwerker anzusehen, wenn er in seinem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings oder des Ehegatten oder eines Verwandten keine weiteren Personen beschäftigte, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Für Zeiten vom 1.5.1985 bis zum 31.12.1991 ist bei Handwerkern die Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur möglich, wenn sie mit Ausnahme von Lehrlingen (auch bei Beschäftigung mehrerer Lehrlinge) und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine weiteren Personen beschäftigten, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Die Beschäftigung von Personen, die z.B. wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfrei waren, steht der Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen.

2.3 Anschlussersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit

 

Rz. 5

Nach Abs. 3 der Vorschrift ist die Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit bis zum 30.6.1969 ausgeschlossen, wenn und solange der Handwerker in der Handwerksrolle eingetragen war. Bei einer Eintragung in die Handwerksrolle unterstellt der Gesetzgeber für Zeiten bis zum 30.6.1969, dass eine Handwerkstätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist, so dass Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen haben kann. Diese gesetzliche Annahme ist selbst dann nicht widerlegbar, wenn der Handwerker nachweislich nur mit einem Nebenbetrieb in der Handwerksrolle eingetragen war oder wenn er die selbständige Tätigkeit als Handwerker nur in geringfügigem Umfang ausgeübt hatte. Dies kann jedoch nur für Zeiten gelten, die vor dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) am 1.7.1969 zurückgelegt worden sind. In der Zeit vom 1.7.1969 bis zum 31.12.1991 schloss die Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Annahme von Arbeitslosigkeit i.S.d. AFG nicht mehr aus. Für Zeiten ab 1.7.1969 ist daher zu prüfen, ob und ggf. in welchem zeitlichen Umfang der selbständige Handwerker tatsächlich in seinem Betrieb tätig gewesen ist.

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