Rz. 30

Abs. 1 Nr. 3 gilt für alle Zivilpersonen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit, die während oder nach Beendigung des Krieges an der Rückkehr aus den außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze liegenden Gebieten gehindert oder dort festgehalten worden sind. Rückkehrverhinderung aus dem Ausland setzt nicht voraus, dass der Berechtigte zunächst im Inland gelebt hat, dann ins Ausland gegangen und anschließend wieder ins Inland zurückgekehrt ist (BSG, Urteil v. 23.6.1965, SozR 13 zu § 1251 RVO). Die Rückkehrverhinderung musste jedoch auf feindlichen Maßnahmen beruhen. Der Begriff "durch feindliche Maßnahmen" ist weit auszulegen. Auch mittelbare feindliche Maßnahmen, wie z.B. mangelnde finanzielle Mittel für die Heimreise, fallen darunter. Die feindlichen Maßnahmen mussten sich gegen deutsche Staatsangehörige oder gegen einen deutschen Bevölkerungsteil gerichtet haben; allgemeine Ausreiseverbote, die sich auch auf nichtdeutsche Staatsangehörige erstreckten, sind keine feindlichen Maßnahmen i.S.d. Vorschrift. Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) werden von Abs. 1 Nr. 3 nicht erfasst.

Unter Festgehaltenwerden versteht man eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die jedoch nicht so weitgehend ist, wie etwa die Unterbringung in einem Lager. Eine Ersatzzeit nach Abs. 1 Nr. 3 endet mit dem Zeitpunkt, zu dem eine Rückkehr ins Inland zumutbar war. Für Zeiten der Rückkehrverhinderung nach dem 31.12.1956 wird auf die Komm. zu Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit, die an Zeiten der verhinderten Rückkehr oder des Festgehaltenwerdens anschließen, sind keine Ersatzzeiten i.S.d. Abs. 1 Nr. 3.

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