Rz. 12

Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung eines Kindes durch mehrere Elternteile ist grundsätzlich in § 56 Abs. 2 geregelt. Ergänzend hierzu enthielt Abs. 6 weitere Erklärungsmöglichkeiten für vor dem 1.1.1986 in den alten Bundesländern zurückgelegte Kindererziehungszeiten. Danach konnten die Eltern eines Kindes bis zum 31.12.1996 (Ausschlussfrist) übereinstimmend erklären, dass der Vater das jeweilige Kind überwiegend erzogen hatte (Abs. 6 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung). Durch diese Erklärung wurde die Kindererziehungszeit von 12 Kalendermonaten insgesamt dem Vater zugeordnet. Abs. 6 wurde durch das RRG 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998) neu gefasst, weil die in dieser Vorschrift vorgesehene Erklärungsfrist für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bereits am 31.3.1997 abgelaufen war und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ausgeschlossen ist.

 

Rz. 13

Nach Abs. 6 der Vorschrift in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung ist eine Kindererziehungszeit auch ohne übereinstimmende Erklärung oder überwiegende Erziehung durch den Vater, insgesamt dem Vater zuzuordnen, wenn die Mutter bereits vor dem 1.1.1986, also vor dem Inkrafttreten des HEZG und der damit verbundenen Einführung von Kindererziehungszeiten, gestorben ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge