0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 248 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), in Kraft ab 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), wurde durch Art. 1 Nr. 58 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung vom 1.1.1992 neu gefasst. Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift stellte die

  • in Groß-Berlin bis zum 31.1.1949,
  • in West-Berlin bis zum 31.8.1952 und
  • im Saarland bis zum 31.12.1956

vor Einführung von Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten den Bundesgebiets-Beitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 gleich.

 

Rz. 2

Die zunächst auf Berliner Beitragszeiten und Beitragszeiten im Saarland begrenzte Vorschrift ist durch das RÜG aufgrund der Vereinigung Deutschlands um Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991/2.10.1990 ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass auch diese Zeiten den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt werden. Die gesonderte Erwähnung der Berliner Beitragszeiten wurde an dieser Stelle überflüssig, da inzwischen Beitragszeiten in West-Berlin und Ost-Berlin sowie im übrigen Beitrittsgebiet unterschiedslos als den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellte Beitragszeiten anzuerkennen sind. Besonderheiten hinsichtlich der Bewertung von Berliner Beitragszeiten bei der Berechnung der Höhe einer Rente ergeben sich aus § 257; die Vorschrift enthält als Übergangsregelung zu § 70 Sonderregelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten.

In Abs. 1 wurden durch Art. 1 Nr. 46 des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 (Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG) nach dem Wort "Wehrdienst" die Worte "oder Zivildienst" eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 85 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurden in Abs. 2 an die Stelle des Wortes "erwerbsunfähig" die Worte "voll erwerbsgemindert" eingefügt. Diese Neufassung sollte zunächst am 1.1.2000 in Kraft treten (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999); der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist allerdings durch Art. 33 Abs. 13a Nr. 2 RRG 1999 i. d. F. des Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 – vorbehaltlich einer weiteren gesetzlichen Änderung vor diesem Zeitpunkt – aufgeschoben worden. Durch Art. 22 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde Art. 1 Nr. 85 RRG 1999 mit Wirkung zum 24.12.2000 aufgehoben und erhielt die derzeitige Fassung (Art. 1 Nr. 46, Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).

Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 2074) wurde Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2002 neu gefasst; bis zum 30.6.2002 hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: „Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1. ...
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit bestanden hat,
3. ...”

Abweichend von Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i. d. F. bis zum 30.6.2002 sind nunmehr nur noch Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters von der Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich somit nicht mehr auf Zeiten des Bezuges einer Versorgung wegen Invalidität oder des Bezuges von Blindenpflegegeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes. Die Neufassung ist auf alle Renten anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 beginnen.[1]

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 4 Satz 2 redaktionell geändert.

[1] Bei Rentenbeginn vor dem 1.7.2002 ist die Übergangsregelung des § 310 c für Rentenbezugszeiten ab 1.9.2001 anzuwenden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Gleichstellung von Wehr- und Zivildienstpflichtigen, die ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet geleistet haben, mit Wehr- und Zivildienstpflichtigen, deren Dienst in den alten Bundesländern geleistet worden ist, sowie mit vertriebenen Wehrpflichtigen, denen diese Zeiten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FRG ebenfalls als Beitragszeiten anzuerkennen sind.

 

Rz. 4

Abs. 2 wurde erforderlich, weil das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vom 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061), das in den alten Bundesländern am 1.7.1975 in Kraft getreten ist und Behinderte in geschützten Einrichtungen in den Personenkreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgenommen hat, im Beitrittsgebiet keine Anwendung gefunden hatte. Der Wortlaut des Abs. 2 wurde mit Wirkungzum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geändert. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aufgrund der Reform der Erwerbsminderung...

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