Rz. 40

Die Zuordnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die gemäß Abs. 3 Satz 1 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen, richtet sich grundsätzlich nach §§ 127, 129, 133. Ergänzend hierzu enthält § 248 Abs. 4 für Beitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung (Satz 1) und für Beitragszeiten aufgrund einer versicherten selbständigen Tätigkeit (Satz 2) im Beitrittsgebiet Sonderregelungen.

In der ehemaligen DDR gab es trotz der sog. Einheitsversicherung einen erhöhten Beitragssatz für bergbaulich Versicherte von 30 %. Der Arbeitgeber hatte hierbei 20 % und die im Bergbau Beschäftigten10 % der beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag zur Sozialpflichtversicherung zu zahlen. Der erhöhte Beitragssatz von 30 % wurde jeweils im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigt. Gemäß § 248 Abs. 4 Satz 1 sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn aufgrund einer versicherten Beschäftigung Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz für Beschäftigte im Bergbau gezahlt worden sind. Die Zuordnung der Beitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist nach dem Wortlaut des § 248 Abs. 4 Satz 1 ausschließlich von einer tatsächlichen Beitragszahlung nach dem erhöhten knappschaftlichen Beitragssatz abhängig. Ob die im Beitrittsgebiet ausgeübte Beschäftigung im Bundesgebiet ebenfalls Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgelöst hätte, ist somit nicht rechtserheblich. Insoweit weicht die Zuordnungsregelung des § 248 Abs. 4 Satz 1 von der des § 20 Abs. 3 FRG ab.

 

Rz. 41

Die Zuordnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann anspruchsbegründende Wirkung bei Prüfung der Voraussetzungen für dieBewilligung einerRente für Bergleute gemäß § 45,Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40, § 238 sowie einerKnappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 haben.

Sie hat außerdem wegen der für Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung höheren Rentenartfaktoren (§ 82, § 265 Abs. 4 und Abs. 7) und wegen der für Beitragszeiten vor dem 1.1.1950 ggf. zu berücksichtigenden unterschiedlichen Tabellenwerte des FRG (§ 256 b Abs. 1 Satz 9, § 256 c Abs. 2 SGB VI) eine anspruchserhöhende Wirkung. Die Zuordnung einer Beitragszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann außerdem auch noch die Zuordnung beitragsfreier Zeiten nach sich ziehen (§ 60, § 254), für die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte zu ermitteln sind, die bei Berechnung der Höhe einer Rente ebenfalls mit den für die knappschaftliche Rentenversicherung maßgebenden höheren Rentenartfaktoren zu multiplizieren sind.

 

Rz. 42

Nach dem Wortlaut des Abs. 4 Satz 2 i. d. F. des RVOrgG ist bei versicherungspflichtigen Selbständigen eine Zuordnung der nach Abs. 3 Satz 1 anzuerkennenden Pflichtbeitragszeit ausschließlich zur allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen.

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