2.4.1 Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung

 

Rz. 30

Für Schüler und Studenten an Fach- und Hochschulen ist die Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten mit Wirkung zum 1.4.1950 (in Ost-Berlin ab 1.2.1949) eingeführt worden (Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler v. 2.2.1950, GBl. 1950 S. 71, ersetzt durch die Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten v. 15.3.1962, in Kraft ab 1.4.1962, GBl. II 1962 S. 126). Die Studentenversicherung begann mit der Teilnahme am Unterricht und endete mit dem Ausscheiden aus der Unterrichtsanstalt. Der Beitrag zur Studentenversicherung belief sich auf 6,00 Mark monatlich. In der Zeit vom 1.4.1950 bis zum 28.2.1955 waren Vollstipendiaten beitragsfrei; erst für Zeiten ab 1.3.1955 war auch für diesen Personenkreis ein Monatsbeitrag von 6,00 Mark zu zahlen. Die Beiträge zur Studentenversicherung wurden seit dem 1.3.1955 einheitlich für alle Studenten von der jeweiligen Unterrichtsanstalt getragen. Einer Prüfung, ob es sich bei dem jeweiligen Versicherten um einen beitragsfreien Vollstipendiaten handelte oder um einen Schüler oder Studenten, der auch in der Zeit vom 1.4.1950 bis zum 28.2.1955 der Beitragspflicht unterlag, bedarf es nicht, weil Zeiten der Studentenversicherung wegen der in § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 enthaltenen Regelung in keinem Fall als Beitragszeiten anzuerkennen sind.

Die Ausschlussregelung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 entspricht dem vor der Vereinigung Deutschlands für das Beitrittsgebiet geltenden FRG-Recht. Sie ist bezogen auf das Beitrittsgebiet als Nachfolgevorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c FRG zu sehen (vgl. auch BR-Drs. 197/91) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Zeiten der schulischen Ausbildung in den alten Bundesländern rentenrechtlich allenfalls als beitragsfreie Anrechnungszeiten anerkannt werden können (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

 

Rz. 31

Von der Gleichstellung nach dem FRG waren aber nur Zeiten der Pflichtversicherung während einer Ausbildung in der ehemaligen DDR nach dem 8.5.1945 sowie in Berlin (Ost) ab 1.2.1949 ausgeschlossen. Pflichtbeiträge, die während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung zur einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) in der Zeit vom 22.11.1945 bis zum 31.1.1949 (vgl. auch Berliner Beitragszeiten) und darüber hinaus zur VAB-West gezahlt wurden, bleiben von diesem Ausschluss unberührt, sodass sie weiterhin als Berliner Beitragszeiten anerkannt werden konnten. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, die in der BR-Drs. 197/91 zum Ausdruck kommt, dürfte diese Rechtsposition beibehalten werden. Eine andere Auslegung würde zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten führen, die in Groß-Berlin in der Zeit vom 22.11.1945 bis zum 31.1.1949 und in Berlin-West bis zum 31.3.1950 Pflichtbeiträge zur Studentenversicherung gezahlt haben. Obwohl diese Beiträge zur Studentenversicherung an denselben Sozialversicherungsträger gezahlt worden sind, müsste man die Beurteilung, ob es sich um Beitragszeiten handelt oder nicht, davon abhängig machen, ob die Schule ihren Sitz im Westteil oder im Ostteil Berlins hatte. Zeiten, in denen Beiträge zur Studentenversicherung in Berlin (Ost) bis zum 31.1.1949 gezahlt worden sind, sind demnach Beitragszeiten i. S. d. § 248 Abs. 3 Satz 1 (Berliner Beitragszeiten). Das Gleiche gilt für entsprechende Beiträge, die in Berlin (West) bis zum 31.3.1950 entrichtet wurden.

Beitragszeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses neben einer zeitgleichen schulischen Ausbildung werden ebenfalls nicht von der Ausschlussregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erfasst.

 

Rz. 32

Soweit die Anerkennung einer Studentenversicherung während der schulischen Ausbildung über § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 von der Gleichstellung als Beitragszeit ausgeschlossen ist, bleibt zu prüfen, ob diese Zeit ggf. als Ausbildungsanrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anzuerkennen ist.

2.4.2 Versicherungsfreiheit wegen Rentenbezugs

 

Rz. 33

a) Rechtslage bis 30.6.2002

Gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i. d. F. bis 30.6.2002 waren Zeiten, in denen wegen des Bezuges einer Rente oder einer Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestanden hat, nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit für weiterbeschäftigte Vollrentenbezieher im Beitrittsgebiet war in verschiedenen Zeiträumen unterschiedlich geregelt. Welche Renten- bzw. Versorgungsbezugszeiten nach dem bis zum 30.6.2002 geltenden Recht im Einzelfall dazu führten, dass eine zeitgleich ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen war, ergibt sich aus den für die jeweiligen Zeiträume maßgebenden Verordnungen über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR.

Danach bestand in der ehemaligen DDR allerdings nur während des Bezugs von so genannten ...

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