Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie berücksichtigt im Wesentlichen die bis zum 31.12.1991 in § 1227 Abs. 1 Nr. 8a, Nr. 10, 11 RVO, § 1385 RVO, § 1385b RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a, 12, 13 AVG, § 112 und 112b AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 RKG, § 130 und 130bRKG enthaltenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Bezieher von Sozialleistungen und ergänzt § 55 Abs. 1 hinsichtlich der Anerkennung von vor dem 1.1.1992 zurückgelegten Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Abs. 2a wurde durch Art. 1 Nr. 7 i. V. m. Art. 18 Abs. 4 des Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) rückwirkend zum 1.1.1992 in die Vorschrift eingefügt. Der Regelungsinhalt der Vorschrift ermöglicht die Anerkennung von Lehrzeiten oder sonstigen Berufsausbildungszeiten ohne tatsächliche Beitragszahlung als fiktive Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung.

Durch Art. 1 Nr. 28 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde in Abs. 2a mit Wirkung vom 1.1.1997 der Klammerhinweis "Zeiten einer beruflichen Ausbildung" eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung der Vorschrift, die im Zusammenhang mit der Streichung von § 70 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.12.1996) und der Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für eine berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 2 steht.

Durch Art. 5 Nr. 11 i. V. m. Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

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