Rz. 40

Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht nur, wenn der rentenversicherte andere geschiedene Ehegatte gestorben ist. Der Tod des Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachzuweisen, die als Personenstandsurkunde Beweiskraft besitzt. Die für die Führung der Personenstandsbücher (Familienbuch, Sterbebuch) zuständigen Standesämter sind allerdings zur Ausfertigung von Sterbeurkunden nur berechtigt, wenn ihnen der Tod eines Menschen nach ärztlicher Begutachtung in Form eines Totenscheines attestiert worden ist.

Für den Fall der Verschollenheit eines Versicherten, kann somit weder ein Totenschein noch eine Sterbeurkunde ausgestellt werden; in diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Todeserklärung eines Versicherten durch ein gerichtliches Verfahren (§§ 39 ff. Verschollenheitsgesetz). Da bei einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren oft lange Fristen (z. B. bei allgemeiner Verschollenheit bis zu 10 Jahren) einzuhalten sind, haben die Rentenversicherungsträger in den Fällen der Verschollenheit eines Versicherten bereits nach einem Jahr die Möglichkeit, gemäß § 49 im Rahmen eines Todesfeststellungsverfahrens durch schlüssiges Verwaltungshandeln den mutmaßlichen Todestag eines Versicherten festzustellen.

 

Rz. 41

Mit Wirkung zum 1.5.1942 wurde die Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten eines Versicherten als Ermessensleistung der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund hat der Gesetzgeber den Tod des Versicherten nach dem 30.4.1942 als Anspruchsvoraussetzung für eine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten in den Abs. 1 der Vorschrift aufgenommen. Diese Anspruchsvoraussetzung war auch in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht für einen Anspruch auf Geschiedenenrente (§ 1265 RVO, § 42 AVG, 65 RKG) enthalten.

Der Anspruch auf kleine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist nicht auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des geschiedenen Ehegatten beschränkt (Abs. 1 i. d. F. des AVmEG v. 21.3.2001, in Kraft ab 1.1.2002, Art. 1 Nr. 47, Art. 12 Abs. 1 AVmEG).

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