Rz. 12

Abs. 1 Nr. 2 bedingt, dass der geschiedene Ehegatte weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn der überlebende geschiedene Ehegatte während der gesamten Zeit von der Ehescheidung bis zum Tod des Versicherten unverheiratet gewesen ist und auch keine Lebenspartnerschaft i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) begründet hatte. Mit einer Wiederheirat oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten des Versicherten geht der Status als geschiedener Ehegatte des verstorbenen Versicherten i. S. d. Vorschrift verloren (BSG, SozR § 1265 RVO Nr. 30; BVerfG, SozR § 1265 RVO Nr. 85). Dies gilt selbst dann, wenn die neue Ehe noch zu Lebzeiten des Versicherten wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde oder wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder durch den Tod des anderen Lebenspartners aufgelöst worden ist.

Eine Wiederheirat oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Tod eines Versicherten steht dem Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten dagegen nur solange entgegen, wie die Ehe/Lebenspartnerschaft andauert. Bei Auflösung oder Nichtigkeit der neuen Ehe könnte nach Abs. 4 bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten (geschiedenen) Ehegatten bestehen (vgl. auch Rz. 51); dies gilt auch bei Aufhebung oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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