Rz. 12

In § 36 Satz 1 Nr. 1, § 236 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Anlage 21 zum SGB VI in der bis zum 31.12.2007 maßgebenden Fassung war für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 und später eine Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 Jahren auf 62 Jahre vorgesehen. Aufgrund der durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz herbeigeführten Rechtsänderung erfolgt diese Absenkung der Altersgrenze grundsätzlich nicht. Für Versicherte, die im Hinblick auf die beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze bereits vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit i. S. d. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart hatten und die nach dem 31.12.1947, aber vor dem 1.1.1955 geboren sind, ist aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a (i. d. F. ab 1.1.2008) eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig. Die in § 236 Abs. 3 enthaltene Vertrauensschutzregelung gilt auch für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 aber vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 236 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b).

 

Rz. 13

Die Absenkung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 62 Jahre erfolgt beginnend mit den in den Monaten Januar und Februar 1948 geborenen Versicherten auf 62 Jahre und 11 Monate. Für Versicherte, die im November 1949 oder später geboren sind, gilt dann das 62. Lebensjahr für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte. Der höchstmögliche Rentenabschlag beträgt in diesen Übergangsfällen 10,8 % (36 Kalendermonate x 0,3 % = 10,8 %). Zur Minderung ihres individuellen Rentenabschlags können Versicherte jeden beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 62. und dem 65. Lebensjahr als Rentenbeginn bestimmen. Außerdem ist gemäß § 187a Abs. 1 eine Beitragszahlung zum Ausgleich des Rentenabschlags bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig.

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