2.1 Vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte

 

Rz. 4

Die Übergangsvorschrift des § 235 führt für die vor dem 1.1.1964 und nach dem 31.12.1946 geborenen Versicherten eine stufenweise ansteigende Regelaltersgrenze ein. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Dabei erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst mit Anhebungsstufen von einem Monat pro Geburtsjahr. Bei den Geburtsjahrgängen 1959 bis 1963 beträgt die Anhebungsstufe 2 Monate pro Geburtsjahr. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Regelaltersgrenze "Vollendung des 67. Lebensjahres" erst für die Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt.

 

Rz. 5

Für die Regelaltersrente gemäß § 35 ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erstmalig die Regelaltersgrenze "Vollendung des 65. Lebensjahres" angehoben worden. Eine Begründung kann nur in der schlechten demografischen Entwicklung (sinkende Geburtszahlen, steigende Lebenserwartung) und der damit verbundenen ungünstigen Konstellation von aktiver Erwerbsphase und Rentenbezugsphase gesehen werden. Für die Beibehaltung des Rentenniveaus wäre ansonsten eine (deutliche) Beitragssatzanhebung erforderlich gewesen.

2.2 Erreichen der Regelaltersgrenze

 

Rz. 6

Das Erreichen der Regelaltersgrenze setzt voraus, dass ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird. Dies bestimmt sich in Anwendung von § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Danach wird bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet. § 188 Abs. 2 BGB legt weiter fest, dass für die Vollendung einer Frist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Lebensalter) der Ablauf des Tages maßgeblich ist, der dem Anfangstag der Frist (hier: Tag der Geburt) durch seine Benennung oder Zahl vorhergeht. Das bedeutet, dass das 67. Lebensjahr an dem Tag vollendet wird, der dem 68. Geburtstag vorausgeht. Ein am Ersten eines Monats geborener Versicherter vollendet das entsprechende Lebensjahr am Letzten des Vormonats (BSG, SozR Nr. 15 zu § 1290 RVO).

2.3 Vertrauensschutz

 

Rz. 7

Eine Vertrauensschutzregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Der dort genannte Personenkreis kann auch weiterhin die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen; die Regelaltersgrenze wird nicht angehoben. Die in Abs. 2 Satz 3 genannten Versicherten hat der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehen.

 

Rz. 8

Bei Versicherten, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit i. S. v. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, erfolgt keine Anhebung der Regelaltersgrenze. Denn ohne diese Vertrauensschutzregelung könnten bei diesen Versicherten Versorgungslücken entstehen. Eine Vereinbarung von Altersteilzeit liegt vor, wenn der Versicherte zur Altersteilzeitarbeit berechtigt ist, einen sog. Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt erhalten und dieser bezogen auf den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden soll. Bei der Stichtagsregelung kommt es nur auf die Vereinbarung an; es ist unerheblich, wenn die Altersteilzeitarbeit erst später beginnt. Die Vereinbarung muss jedoch verbindlich getroffen sein, sodass Vereinbarungen ausgeschlossen sind, die z. B. den Beginn von weiteren noch abzugebenden Erklärungen abhängig machen. Für Beamte, die mit ihrem Dienstherrn Altersteilzeit vereinbaren, ist § 235 Abs. 2 Satz 3 nicht anwendbar (BVerfG, Beschluss v. 11.11.2008, 1 BvL 3/05; Bay. LSG, Urteil v. 19.10.2017, L 19 R 181/16).

 

Rz. 9

Vertrauensschutz genießen ebenfalls Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dabei ist es ausreichend, dass der Anspruch dem Grunde nach bestanden hat. Anders als im Fall der Nr. 1 (Altersteilzeit) wird kein bestimmtes Mindestalter der Versicherten vorausgesetzt. Das Anpassungsgeld ist eine Leistung, die von Stilllegungs- und Rationalisierungsmaßnahmen betroffene Bergleute so lange sichern soll, bis sie eine Knappschaftsausgleichsrente, eine Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen können (vgl. auch BSG, Urteil v. 2.7.2013, B 1 KR 24/12).

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