Rz. 18

Die Übergangsregelung bestimmt, dass Personen, die vor dem 1.1.2013 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400,00 EUR und nicht mehr als 450,00 EUR versicherungspflichtig waren, in einem Übergangszeitraum von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b besitzen sollen, solange ihr Entgelt weiterhin in dieser Einkommensspanne liegt (BT-Drs. 17/10773 S. 14). Damit werden die Personen, die am 31.12.2012 ein Entgelt im Monat zwischen 400,00 EUR und 450,00 EUR hatten, für 2 Jahre weiter in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung eingebunden. Abs. 9 spricht zwar die Befristung bis zum 31.12.2014 nicht aus, jedoch ergibt sie sich daraus, dass ab dem 1.1.2015 auch geringfügige Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig sind. Dies ist durch die Modifizierung zum 1.10.2022 auch nicht geändert worden.

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