Rz. 18

Abs. 5 stellt klar, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 nur dann nicht anzuwenden ist, wenn vor dem Stichtag (1.2.2002 – Tag der 2. und 3. Lesung des Gesetzes) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 5 Versicherungsfreiheit bereits vorgelegen hat. Damit soll erreicht werden, dass die Verschärfung durch die Einführung von § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht unterlaufen wird; denn nach dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass nicht zulasten der Rentenversicherung durch rückwirkende Verleihung von Anwartschaften eine Risikoverlagerung erfolgt.

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