Rz. 8

Auf die Ausgleichzahlungen hat die Bundesagentur für Arbeit vierteljährliche Abschlagszahlungen zu leisten (Abs. 2 Satz 1; § 2 Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung v. 27.9.2002 (BGBl. I S. 3961)), deren Höhe das Bundesversicherungsamt (Abs. 2 Satz 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnungen für das jeweilige Vorjahr festsetzt (§ 2 Satz 3 VO). Die in Abs. 2 Satz 4 geregelte (Maximal-)Frist für die ebenfalls vom Bundesversicherungsamt durchzuführende (Abs. 3) Abrechnung der Erstattungsbeträge wird durch § 3 VO dahingehend verkürzt, dass der Ausgleichsbetrag zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres fällig wird, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt jeweils bis zum 30.6. des auf die Abschlagszahlung folgenden Jahres die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags entscheidungserheblichen Fakten (§ 1 Abs. 3 VO).

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