Rz. 4

Soweit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Leistungsfall als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständiger Versicherungsträger ist (vgl. hierzu § 130 sowie Rz. 2), bestimmt Abs. 1, dass die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen zu erstatten haben, der auf die zur allgemeinen Rentenversicherung entrichteten Beiträge entfällt. Bei Renten ist dies der Anteil, der sich als monatlicher Zahlbetrag aus den persönlichen Entgeltpunkten der Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung ergibt. Die Erstattung wird dabei durch einen einfachen Buchungsvorgang vorgenommen, da die Anteile der allgemeinen Rentenversicherung seit dem 1.1.2005 einem gemeinsamen Konto zugeordnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sich der Ausgleichsanspruch gegen denjenigen Rentenversicherungsträger, der "zuletzt einen Beitrag erhalten" hatte.

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